Gründungsversammlung des Vereins
„Niederbayern-Forum e.V.“
Am 7. Juli 2011 wurde der Verein
„Niederbayern-Forum e.V.“ aus der Taufe gehoben. Er soll die
Trägerschaft für das „Regionalmarketing
Niederbayern“ übernehmen. Das Regionalmarketing geht auf
eine Initiative des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Technologie zurück und stand seit dem Jahr 2002 unter
der Trägerschaft des Bezirks Niederbayern. Neben Bezirk, Regierung und dem bayerischen Wirtschaftsministerium
gehören die Landkreise und kreisfreien Städte, die beiden
Wirtschaftskammern IHK und HWK, die Hochschulen Deggendorf und
Landshut, der Tourismusverband Ostbayern, die EUREGIO Bayerischer
Wald-Böhmerwald-Unterer Inn sowie Unternehmen und interessierte
Privatpersonen zu den Gründungsmitgliedern des neuen Vereins. Der
Verein soll mit dem Regionalmarketing Niederbayern bewirken, dass
unsere Region bekannter wird und sich im Wettbewerb der Regionen
behauptet. Das Regionalmarketing ist die einzige Plattform, die
künftig öffentliche und private Anstrengungen bündelt,
um gemeinsam neue Ideen für Niederbayern zu entwickeln und die
Region zu stärken.
Bildergalerie >Zum Fernsehbeitrag von DonauTV "Niederbayern-Forum e.V." >
Mehr zum Niederbayern-Forum e.V. >Zum Pressebericht PNP "Regionalmarketing: Niederbayern geht neue Wege" >Zum Pressebericht Mittelbayerische "Niederbayern spielt Zukunftskarte" >Zum Pressebericht Landshutzer Zeitung "Kräfte bündeln für das Regionalmarketing" > (PDF 2,7 MB)
Mehr über uns erfahren Sie hier >
Download Mitgliedsantrag > (PDF 868 KB)
Jetzt Mitglied werden. Einfach Mitgliedsantrag ausdrucken, ausfüllen und faxen an 0871-808-1858. | |  |
Vorstand Niederbayern-Forum e.V.
• Manfred Hölzlein (1. Vorsitzender)
Bezirkstagspräsident von Niederbayern
• Heinz Grunwald (2. Vorsitzender)
Regierungspräsident von Niederbayern
• Christian Bernreiter Landrat des Landkreises Deggendorf
• Markus Pannermayr Oberbürgermeister der Stadt Straubing
• Gerhard Thiele Ehrenpräsident der Industrie- und Handelskammer für
Niederbayern
• Bernd FritzscheVorsitzender des Aufsichtsrats der MIPA AG
• Karl LaußerGeschäftsführer der Karl Lausser Heizungsbau und Sanitär
GmbH
Beirat Niederbayern-Forum e.V.• Die Mitglieder des Vorstands, sowie• Prof. Dr. Erwin Blum Präsident a. D. Hochschule Landshut
• Dr. Jürgen Weber Wirtschaftsförderung der
Regierung von Niederbayern
Bereichsleiter, Wirtschaft,
Landesentwicklung und Verkehr“ der Regierung von Niederbayern
• Dr. Michael Braun Geschäftsführer Tourismusverband e.V.
• Dipl.-Ing. Kaspar Sammer EUREGIO Bayerischer
Wald-Böhmerwald-Unterer Inn
Geschäftsführer EUREGIO
Bayerischer Wald-Böhmerwald-Unterer Inn
• Georg Riedl Bezirksvorsitzender des Bayerischen Städtetags
1. Bürgermeister der Stadt Pfarrkirchen
• Sepp Steinberger Bezirksvorsitzender des Bayerischen Gemeindetags
1. Bürgermeister des Markts Reisbach
• Richard Hettmann Vertreter der Wirtschaft
Bezirkskaminkehrermeister
Vereinssatzung für das Regionalmarketing Niederbayern:Download Vereinssatzung > (PDF 3,3 MB)
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsbetrieb
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitglieder
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer
§ 11 Geschäftsstelle
§ 12 Wirtschaftsführung
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung
§ 14 Anfall des Vermögens
§ 15 Inkrafttreten§ 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein führt den Namen
„Niederbayern-Forum“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den
Namenszusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Landshut.
§ 2 Zweck(1) Zweck des Vereins ist, Kompetenzen der Region
Niederbayern als attraktiven Lebensraum und leistungsfähigen
Wirtschaftsstandort darzustellen und für den Raum in seiner
Gesamtheit zu werben, die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen, die
individuellen und institutionellen Kräfte von Niederbayern mit dem
Ziel zu vereinigen und zu bündeln, die Interessen des Raumes
gemeinsam und wirksam wahrzunehmen.
(2) Der Verein verwirklicht diese Zwecke durch eine
Vielfalt geeigneter und verfügbarer Maßnahmen, insbesondere
auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, durch
Veranstaltungen, Publikationen und gezielten Medieneinsatz innerhalb
und außerhalb von Niederbayern.
§ 3 Geschäftsbetrieb
(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird
nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Ist zur
Erfüllung von Teilaufgaben des Vereins eine wirtschaftliche
Betätigung notwendig oder sinnvoll, kann hierfür eine GmbH
gegründet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen Anspruch
auf Rückgewährung von erbrachten Leistungen. Niemand darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011.
§ 5 Mitglieder(1) Mitglied des Vereins können jede
natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder
des öffentlichen Rechts sowie Personenzusammenschlüsse (OHG,
KG) werden.
(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit oder der Liquidation
der Firma,
2. durch Austritt, der nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären ist,
3. durch Ausschluss.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das die
Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt oder seine
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter
Aufforderung nicht erfüllt hat, aus dem Verein ausschließen.
Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für
die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter der Angabe
der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den
Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist er in dem
Ausschlussbescheid hinzuweisen.
§ 6 OrganeDie Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie fünf weiteren Mitgliedern und
soll sich zusammensetzen aus:
- je einem Vertreter der Regierung von Niederbayern und des Bezirks Niederbayern,
- je einem Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte,
- drei Vertretern der Wirtschaft.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellen des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(3) Zu Sitzungen des Vereins lädt der
Vorsitzende schriftlich (auch mit e-mail) mindestens eine Woche vorher
unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein
Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten. Sie sind vom 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Vorstand im Sinne der vereinsrechtlichen Vorschriften (§ 26 BGB) sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 8 Beirat(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des
Vorstandes, je einem Vertreter der Hochschulen Niederbayerns, des
Bereichs Wirtschaft und Verkehr der Regierung von Niederbayern, der
Euregio Bayerischer Wald - Böhmer Wald -Unterer Inn, des
Tourismusverbandes Ostbayern, der kreisangehörigen Städte
Niederbayerns, der Gemeinden Niederbayerns sowie einem weiteren
Vertreter von Industrie, Handel und Handwerk in Niederbayern. Die
Mitglieder des Beirats können sich vertreten lassen. Eine
Vereinsmitgliedschaft ist erwünscht.
(2) Aufgaben des Beirates sind:
1. die Beratung des Vorstands, z.B. bei der Aufstellung das Jahresarbeits-programmes und des Wirtschaftsplans,
2. die Einsetzung von Arbeitskreisen,
3. die Beratung einzelner Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand übertragen werden.
(3) Die Sitzungen des Beirates werden durch den 1.
Vorsitzenden durch Ladung der Mitglieder mit einer Frist von wenigstens
einer Woche einberufen. Der Beirat beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder von Vorstand und Beirat,
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
6. die Entscheidung über Rechtsbehelfe ausgeschlossener Mitglieder,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. die Beschlussfassung über sonstige
Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder vom Beirat unterbreitet
werden,
9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich (auch mit e-mail) einberufen. Sie ist ferner einzuberufen,
wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder es schriftlich unter der Angabe
von Gründen verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt;
Stimmenthaltungen entscheiden nicht das Abstimmungsergebnis. Die
Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein
Viertel der Mitglieder anwesend ist. Sollte letzteres nicht der Fall
sein, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen neu zu laden mit
dem Hinweis, dass in dieser Mitgliederversammlung
Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienen
Mitglieder besteht.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
Über die Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme.
§ 10 Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die weiteren
Mitglieder des Beirates und die Rechnungsprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender des Vorstands
werden jeweils in Einzelabstimmung, die übrigen Mitglieder des
Vorstands sowie des Beirats und die Rechnungsprüfer werden jeweils
in Einzel- oder Sammelabstimmung gewählt.
(3) Die Wahl kann in geheimer oder, wenn nicht mehr
als 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten widersprechen, in offener
Abstimmung erfolgen.
(4) Vorstand und Beirat bleiben bis zu einer Neuwahl
im Amt, wenn diese nicht bis zum Ablauf der Amtszeit durchgeführt
worden ist. Scheiden einzelne Mitglieder während der Wahlperiode
aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode
in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Beirat bis zu einer Wahl
durch die Mitgliederversammlung eine Ersatzbestellung vornehmen; dies
gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.
§ 11 Geschäftsstelle, Geschäftsführer(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte im
Aufgabenbereich des Vorstandes, kann der Verein eine
Geschäftsstelle unterhalten und einen Geschäftsführer
berufen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter
gem. § 30 BGB bestellt werden.
(2) Über die Errichtung einer
Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand; über die Berufung
eines Geschäftsführers entscheidet der Vorstand, dem
Geschäftsstelle und Geschäftsführer auch unterstehen.
§ 12 Wirtschaftsführung(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Zuwendungen
3. sonstige Erträge
(2) Der Verein erhebt einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag, der jeweils am Jahresanfang fällig ist. Die
Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Diese kann zulassen, dass der Vorstand den Betrag im Einzelfall oder
für bestimmte Personen- und Berufsgruppen oder wenn der Eintritt
im Laufe eines Geschäftsjahres erfolgt, ermäßigt oder
erlässt.
(3) Der Verein führt die Geschäfte nach
Maßgabe eines Wirtschaftsplans, der in der Regel vor Beginn des
Geschäftsjahres auf Vorschlag des Vorstandes und nach Beratung
durch den Beirat von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Die Rechnungsprüfung wird durch zwei von der
Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer
durchgeführt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über
die Prüfung und haben das Recht, ihr Beschlussvorschläge zu
unterbreiten.
§ 13 Satzungsänderung, AuflösungZu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die
Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Anfall des VermögensMit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen zu je einem Drittel
an die Universität Passau sowie die Fachhochschulen Landshut und
Deggendorf, die es nach Möglichkeit für die Förderung
hoheitlich begünstigter oder gemeinnütziger Zwecke, die den
in § 2 genannten Zwecken entsprechen oder am nächsten kommen,
zu verwenden haben.
§ 15 InkrafttretenDiese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als
Vereinbarung der Gründungsmitglieder.
St. Englmar, den 7. Juli 2011